OGH 27.4.2022, 9 ObA 13/22k
§§ 529, 547 ABGB
Die Kl schloss mit ihren Eltern einen Arbeitsvertrag über die Verwaltung mehrerer Immobilien ab. 2015 wurden die im Eigentum der Eltern stehenden Liegenschaften an ihre drei Kinder, nämlich die Kl und die beiden Bekl, übergeben und den Eltern ein Fruchtgenussrecht an jeder Immobilie eingeräumt. Auch nach diesem Zeitpunkt erbrachte die Kl Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Immobilien. 2018 verstarb zunächst im Februar die Mutter und im November der Vater der Streitteile. 2020 wurde die Verlassenschaft nach dem Vater den Streitteilen zu je einem Drittel eingeantwortet.

