VwGH 14.12.2021, Ra 2017/08/0039
§§ 44 und 49 ASVG
Die Revisionswerberin betreibt ein Gastlokal als Ganzjahresbetrieb. Sie hatte im selben Gebäude im dritten Obergeschoß auch eine 97,77 m2 große Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von € 1.440,- angemietet und darin DN untergebracht. Die DN hatten für die Zurverfügungstellung der Wohnung keinen Mietkostenanteil, keinen Beitrag zu den Betriebskosten und auch keine zusätzlichen Dienstleistungen als Abgeltung erbringen müssen. Die Wohnung bestand aus vier Zimmern mit einer Größe von jeweils ca 15 m2, die jeweils von einem DN allein oder auch von einem Paar benutzt wurden. Die Wohnung umfasste ferner eine 13,35 m2 große Küche, ein 5,20 m2 großes Bad, ein 2,80 m2 großes WC, eine 4,66 m2 große Diele und drei zusammen 9,69 m2 große Vorräume. Küche, Bad, WC, Diele und Vorräume mit einer Gesamtfläche von 35,70 m2 wurden von den DN gemeinschaftlich genutzt; kein DN war von der Nutzung dieser "allgemeinen Nutzfläche" ausgeschlossen gewesen.

