OGH 16.11.2021, 10 ObS 159/21m
§§ 44 Abs 2, 143a Abs 2, 125 Abs 1 ASVG
Beim Kl wurde vorübergehende Invalidität ab 1.1.2019 festgestellt. Damit wurde dem Kl auch ab diesem Zeitpunkt für die Dauer der vorübergehenden Invalidität Rehabilitationsgeld gewährt. Verfahrensgegenständlich war allein die Höhe des Rehabilitationsgeldes.

