OGH 25.1.2022, 10 ObS 168/21k
§§ 131b und 133 ASVG
Die Kl hat bei einem Vertragsarzt der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK, in der Folge: "Bekl") in Niederösterreich ein (medizinisch zweckmäßiges und notwendiges) 24-Stunden-Blutdruckmonitoring durchgeführt und dem Vertragsarzt dafür ein Honorar von € 50,- bezahlt.

