OGH 25.1.2022, 10 ObS 107/21i
§ 139 Abs 2a ASVG
§ 139 Abs 2a ASVG regelt unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung des Krankengeldanspruches, enthält aber keine eigenständige Regelung der Höhe des Krankengeldes. Die Ruhensbestimmungen des § 143 ASVG sind auch auf den durch § 139 Abs 2a ASVG verlängerten Anspruchszeitraum anzuwenden. Liegt zu Beginn oder während dieses Zeitraums ein Ruhensgrund vor, so tritt (teilweises) Ruhen ein, fällt der Ruhensgrund aber weg, erlangt der Leistungsanspruch wieder seine volle Wirksamkeit.

