VwGH 16.2.2022, Ro 2021/08/0005
§§ 24, 25, 47 AlVG
Im Mittelpunkt des vorliegenden Falles steht der Widerruf und die Rückforderung der Notstandshilfe, deren Berechnung nach der hier noch anzuwendenden Rechtslage bis 30.6.2018 unter Anrechnung des Partnereinkommens zu erfolgen hatte. Das Arbeitsmarktservice (AMS) hatte die Notstandshilfe der Mitbeteiligten zunächst aufgrund der Erklärungen über das Einkommen des Lebensgefährten der Mitbeteiligten aus selbständiger Erwerbstätigkeit festgestellt. Mit Schreiben vom 7.12.2018 gab das AMS der Beschwerdeführerin in Form einer Mitteilung nach § 47 Abs 1 AlVG eine Erhöhung ihres Bezuges auf Notstandshilfe bekannt, wobei es ausführte, aufgrund einer Entscheidung des VwGH seien alle Leistungsansprüche unter Berücksichtigung einer "aktualisierten Berechnungsmethode" neu zu beurteilen, woraus sich eine Erhöhung des Bezuges der Mitbeteiligten ergebe.

