OGH 25.11.2021, 9 ObA 134/21b
§ 22 Abs 2 des KollV für Arbeiter der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
Der Kl leistete wie andere AN bei der Bekl regelmäßig Nachtarbeitsstunden, deren Anzahl im Anlassfall nicht strittig war und für die im einschlägigen KollV für Arbeiter der Nahrungs- und Genussmittelindustrie (im Folgenden: KollV) ein Zuschlag von 50 % vorgesehen war. Der Kl sowie die anderen AN und auch die Bekl gingen aber ursprünglich von der unrichtigen Rechtsansicht aus, dass nach dem KollV nur ein Nachtarbeitszuschlag von 30 % zusteht. Dieser Zuschlag wurde entsprechend auch auf den von der Bekl ausgefolgten Lohnabrechnungen vermerkt. Nachdem der Rechtsirrtum aufgefallen war, begehrte der Kl im Februar 2020 erstmals die Differenz zwischen dem ausbezahlten Nachtarbeitszuschlag von 30 % und dem gem KollV gebührenden Nachtarbeitszuschlag von 50 % für den Zeitraum Dezember 2017 bis September 2019.

