OGH 15.12.2021, 9 ObA 103/21v
§§ 1041, 1431 ff ABGB
Die Bekl war vom 20.3.2006 bis 13.2.2017 beim Kl als Ordinationsgehilfin beschäftigt. Die Zahlung des monatlichen Entgelts erfolgte in der Form, dass der Kl seinen Beschäftigten monatlich einen Teilbetrag mittels Dauerauftrags und das restliche Gehalt ein bis zwei Tage später mit Erlagschein (Zahlungsanweisung) über den Automaten im Foyer der Bank überwies. Die Zahlungsanweisungen für die zweite Überweisung wurden üblicherweise von einer Mitarbeiterin, die ausschließlich

