OGH 25.1.2022, 8 ObA 93/21s
§§ 863, 871 ff ABGB
Die Kl war mehr als 20 Jahre bei der Bekl beschäftigt. Bereits vor Antritt der mit der Bekl vereinbarten Bildungskarenz im Jahr 2019 kündigte die Kl das Arbeitsverhältnis zum 1.11.2020 auf. Im Zuge dessen wurden im Sommer 2019 die "Personalpapiere" auf den 2.9.2020 vordatiert und von der damaligen Personalabteilungsleiterin sowie der unmittelbaren Vorgesetzen der Kl unterfertigt. Darunter befand sich auch ein Schreiben, mit dem ausdrücklich die "mündlich ausgesprochene Kündigung" der Kl zum 1.11.2020 bestätigt wurde.

