OGH 29.6.2020, 8 ObA 13/20z
§ 66 VBG
Der Kl begann am 1.8.2016 ein Verwaltungspraktikum im mittleren Dienst beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. In diesem bis 31.7.2017 befristeten Ausbildungsverhältnis war der Kl in die Entlohnungsgruppe v4 eingestuft. Ab 1.4.2017 war der Kl aufgrund eines unbefristeten Dienstvertrags als Vertragsbediensteter tätig. Er wurde dabei in die Entlohnungsgruppe v4/3 (Ausbildungsphase) eingestuft.

