BVwG 19.5.2020, L 511 2221672-1
§§ 46 Abs 1, 49 AlVG
Der Beschwerdeführer, ein ungarischer Staatsangehöriger, arbeitete seit dem Jahr 2010 immer wieder saisonal in Österreich und erhielt seit 2015 jeweils Arbeitslosengeld in der Zwischensaison. Am 23.4.2019 meldete er sich über sein eAMS-Konto arbeitslos und gab dabei an, ab 1.6.2019 bei einem konkret bezeichneten DG wieder in Beschäftigung zu stehen, bei dem er in der Folge auch ab 3.6.2019 beschäftigt war. Mit Leistungsmitteilung vom 23.4.2019 wurde dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ab 25.4.2019 zugesprochen. In der Betreuungsvereinbarung vom 23.4.2019 zwischen dem Arbeitsmarktservice (AMS) und dem Beschwerdeführer wurde ua festgehalten, dass auf Grund des absehbaren Endes der Arbeitslosigkeit und der Arbeitsmarktlage keine weiteren Vermittlungsbemühungen des AMS gestartet würden; bei dringendem Personalbedarf von Unternehmen sollte der Beschwerdeführer jedoch trotzdem Bewerbungsvorschläge erhalten. Zwei Tage nach Leistungsmitteilung und Erstellung der Betreuungsvereinbarung wurde dem Beschwerdeführer ein Kontrollmeldetermin für den 2.5.2019 vorgeschrieben. Der Vorschreibung ist folgende Begründung zu entnehmen: "Der Grund für die Vorschreibung von mehr als einer Kontrollmeldung pro Woche ist: Bitte nehmen Sie zum Termin die Anmeldebescheinigung mit!" Da der Beschwerdeführer nicht zu diesem Termin erschien, wurde mit Bescheid des AMS

