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Antrag auf einstweilige Verfügung – Konkretisierung der Geschäftsgeheimnisse erforderlich

EntscheidungenArbeitsrechtMartina ChlestilDRdA-infas 2020/177DRdA-infas 2020, 423 Heft 6 v. 1.11.2020

OGH 25.6.2020, 9 ObA 7/20z

§§ 26i f, 26c ff UWG

Die kl und gefährdete Partei (Kl) macht gegen den ehemaligen AN als Bekl Ansprüche nach §§ 26c ff BG gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend. Mit der Klage war ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbunden, wonach es dem Bekl verboten werde, die Geschäftsgeheimnisse der Kl, insb Daten von Kunden und Lieferanten, unternehmensinterne Daten wie Kundenlisten, Pläne, Lieferantenkonditionen sowie unternehmensinterne Passwörter und Lieferantenzugänge der Kl zu nutzen. Zudem solle dem Bekl aufgetragen werden, die von ihm erstellte externe Festplatte samt den darauf befindlichen Daten sowie die von ihm im Rahmen der E-Mail-Manipulationen erworbenen elektronischen Daten an die Kl herauszugeben, in eventu gerichtlich zu hinterlegen.

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