OGH 25.6.2020, 9 ObA 19/20i
§ 1 Abs 2 lit h LBedG
Der 1989 geborene Kl bewarb sich nach seinem beendeten Studium der Rechtswissenschaften, dem Gerichtspraktikum und einem einjährigen Verwaltungspraktikum auf eine Praktikantenstelle in der Rechtsabteilung der T* GmbH, der Betreibergesellschaft aller Landeskrankenhäuser der Bekl. Nach einem Vorstellungsgespräch, in dem dem Kl mitgeteilt wurde, dass eine Übernahme nach einem zwölf Monate dauernden Praktikum möglich wäre, schloss er mit dem bekl Land für die Zeit von 1.6.2016 bis 31.5.2017 einen befristeten "PraktikantInnenvertrag nach freier Vereinbarung (§§ 1153 ff ABGB)". Danach war er – bis zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses am 31.12.2016 – mit 40 Stunden pro Woche und einem Monatsgehalt von € 1.679,70 brutto als Praktikant in der Rechtsabteilung der T* GmbH beschäftigt. In diesem Vertrag ist ua festgehalten, dass der Kl als Ferialpraktikant versichert ist und auf dieses Ausbildungsverhältnis bestimmte (im Vertrag genannte) Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes des Landes * Anwendung finden.

