Geschäftsführende Ausschüsse nach § 69 Abs 4 ArbVG dienen in großen Betrieben der arbeitsteiligen Erfüllung von Betriebsratsaufgaben. Mit strengen Vorgaben wahrt der Gesetzgeber dabei den Schutz von Minderheitenfraktionen im BR. Der vorliegende Beitrag widmet sich der Frage, wie weit dieser Schutz geht und nimmt das Spannungsfeld zwischen effizienter Betriebsratsarbeit und den Interessen von Minderheitenfraktionen in den Blick. Es wird beleuchtet, ob der Minderheitenschutz so weit geht, dass arbeitsteiliges Wirken durch bloße Passivität einer Minderheitenfraktion verhindert werden kann. Behandelt werden dabei die Fragen der Errichtung und Beschlussfähigkeit dieser Ausschüsse sowie der Möglichkeit der Außenvertretungsbefugnis von deren Vorsitzenden. Überlegungen de lege ferenda zur Sicherstellung einer effizienten und konstruktiven Betriebsratsarbeit gerade auch in großen Betrieben bilden den Abschluss.

