Mit dem Telearbeitsgesetz, BGBl I 2024/110 (idF TelearbeitsG), wurden mit Wirkung vom 1.1.2025 jene arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen über Arbeiten außerhalb des örtlichen Betriebsbereichs, die bisher auf die Fälle der Vereinbarung von Homeoffice beschränkt gewesen sind, um andere Formen von Arbeiten im delegierten Aktionsbereich eines Unternehmens, insb auch außerhalb der Wohnung von AN, erweitert. Während § 2h AVRAG in der bis 31.12.2024 geltenden Fassung der Novelle BGBl I 2021/61 bisher nur regelmäßiges Arbeiten in der Wohnung regelte (Homeoffice), dehnt das TelearbeitsG die wechselseitigen Rechte und Pflichten in solchen Konstellationen weiter aus, und zwar auf Telearbeit an jeglicher "nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit" (also nicht nur in der Wohnung). Parallel dazu regelt § 175 Abs 1a und 1b ASVG idF des TelearbeitsG die unfallversicherungsrechtliche Seite, die uns hier beschäftigen soll.1)

