Zur Kausalitätsprüfung iS des Verbrechensopfergesetzes (VOG) sowie zur Mitwirkungspflicht der Parteien im Verwaltungsverfahren. Das VwG hat bei der Kausalitätsprüfung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammenhang zwischen der Gesundheitsschädigung und den Handlungen im Sinn von § 1 Abs 1 VOG (Körperverletzung, Gesundheitsschädigung oder Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert) besteht.