Haftung für Aktengutachten. Keine Haftung für lege artis erstellte Stellungnahme, wenn der Sachverständige ausdrücklich darauf verweist, dass diese nur auf den vorliegenden Unterlagen beruht. Von wissenschaftlichen Fachgesellschaften herausgegebene medizinische Leitlinien können in Zusammenschau mit einem Sachverständigengutachten als Mittel zur Erforschung des maßgeblichen medizinischen Standards bzw. der gebotenen Sorgfalt dienen.
9 Ob 52/25z