Kündigung eines begünstigten Behinderten: Bedenken gegen das arbeitsmedizinische Gutachten. Bei Bedenken gegen ein (ärztliches) Gutachten liegt es an der Partei, diesem - auf gleichem fachlichen Niveau - entgegenzutreten, es sei denn, das Gutachten ist mit Widersprüchen bzw. Ungereimtheiten behaftet oder unvollständig.
Ra 2020/11/0140

