Ärztliche Behandlung untergebrachter Personen iSd §§ 35 - 37 UbG. Jede ärztliche Versorgung einer untergebrachten Person steht in einem unmittelbaren Kontext zu der durch die Anordnung der Unterbringung geschaffenen, auf öffentlichem Recht beruhenden Gewahrsamssituation und wird daher ebenso wie die sonstige Pflege oder Betreuung während des Vollzugs der Unterbringung in Vollziehung des Gesetzes vorgenommen.
1 Ob 7/21t

