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EuGH: Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Luftverkehrssektor – Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen Mailand-Linate (Italien) und Mailand-Malpensa (Italien) – Kapitalzuführungen des Betreibers dieser Flughäfen an seine 100%ige Tochtergesellschaft, die diese Dienstleistungen erbringt – Betreiber in staatlichem Eigentum – Beschluss, mit dem diese staatlichen Beihilfen für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Art 107 Abs 1 AEUV – Begriffe ‚staatliche Mittel‘, ‚dem Staat zurechenbare Maßnahme‘ und ‚wirtschaftlicher Vorteil‘ – Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers – Kriterium des privaten Kapitalgebers – Beweislast – Komplexe wirtschaftliche Beurteilungen – Umfang der gerichtlichen Kontrolle – Verfälschung von Beweisen

JudikaturAlexander EggerBRZ 2021, 19 Heft 1 v. 5.3.2021

Deskriptoren: Rechtsmittel; Zulässigkeit; Luftverkehr; Bodenabfertigungsdienste; Beschluss; mit dem diese staatlichen Beihilfen für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden; staatliche Mittel; dem Staat zurechenbare Maßnahme; wirtschaftlicher Vorteil; Garantien; Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers; Kriterium des privaten Kapitalgebers; Beweislast; komplexe wirtschaftliche Beurteilungen; Umfang der gerichtlichen Kontrolle; Verfälschung von Beweisen.

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