Eine Bereichsausnahme für die Anwendung des Wettbewerbrechts auf Tätigkeiten im Context von Entwicklungszusammenarbeit existiert nicht. Das EU-Beihilferechtregime ist auf staatliche Förderungen auf dem Sektor der Entwicklungszusammenarbeit grundsätzlich anwendbar. Obgleich zahlreiche Möglichkeiten der beihilfenkonformen Finanzierung von Projekten denkbar sind, sind die (primär gemeinnützig tätigen) Stakeholder in diesem Bereich angehalten, sich mit den Vorgaben des EU-Wettbewerbsrechts auseinanderzusetzen.