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Gewährleistung des öffentlichen Personennahverkehrs durch allgemeine Vorschriften nach Art 3 Abs 2 Verordnung (EG) 1370/2007

AufsätzeJoachim ErdmannBRZ 2018, 51 Heft 2 v. 1.6.2018

Mit allgemeinen Vorschriften gem. Art 3 Abs 2 Verordnung 1370/07 ist den jeweils zuständigen Behörden ein Instrument überantwortet, welches dazu dienen soll, „die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu gewährleisten, die u.a. zahlreicher, sicherer, höherwertig oder preisgünstiger sind als diejenigen, die das freie Spiel des Marktes ermöglich hätte“, Art 1 Abs 1 UAbs 1 Verordnung 1370/07 . Das Erfordernis solcher Instrumentarien ergibt sich daraus, dass viele Personenlandverkehrsdienste, die im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse erforderlich sind, derzeit nicht kommerziell betrieben werden können. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen ergreifen, um die Erbringung dieser Dienste sicherzustellen. Erwägungsgrund (5) Verordnung 1370/07 .

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