§ 31b sbg ROG 2009
Missstände bezüglich der Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit auf einer Liegenschaft, zu deren Beseitigung der Wohnungseigentümer keine wesentlichen rechtlichen Schritte gesetzt hat (hier: außer einem Schreiben an die Hausverwaltung), führen nicht dazu, dass eine Wohnung keine gute Eignung als Hauptwohnsitz aufweist.