§ 53 Abs 1 sbg ROG 2009
Die Fristen für die Erstellung eines Bebauungsplanes der Aufbaustufe können durch die Vorlage einer konkreten Bauabsicht erst dann in Gang gesetzt werden, wenn und sobald das Erfordernis einer Aufbaustufe im Bebauungsplan der Grundstufe festgelegt worden ist.