§ 36 Abs 6 oö ROG 1994
Die pauschale, nicht näher belegte Behauptung, dass die Änderung des Flächenwidmungsplanes der „Schaffung von neuem Wohnraum“ und der „Deckung des Wohnungsbedarfes innerhalb der Gemeinde“ diene, stellt keine ausreichende Begründung für die Änderung des Flächenwidmungsplanes dar.