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Bauplatzänderung; Abschreibung eines Grundstückes; Auszughaus; Forsthaus

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2023/111bbl 2023, 143 Heft 4 v. 25.7.2023

§ 30 Abs 5 oö ROG 1994, § 6 oö ROG 1994

Das in § 30 Abs 5 oö ROG 1994 normierte Verbot der Eröffnung einer eigenen Einlagezahl für Auszugshäuser ist nicht auch auf Forsthäuser anzuwenden.

Davon abgesehen kommt die Abschreibung des betreffenden Grundstückes jedoch nur in Betracht, wenn die – über § 30 Abs 5 oö ROG 1994 hinausgehende – Verwendung eines ehemaligen, nunmehr Wohnzwecken dienenden Forsthauses raumordnungsrechtlich zulässig ist, was die Erfüllung der in § 30 Abs 6 Oö ROG 1994 enthaltenen Voraussetzungen erfordert.

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