§ 2 BVergG 2006, § 26 BVergG 2006, § 30 BVergG 2006, § 140 BVergG 2006, § 155 BVergG 2006
Die Freiheit, im Zuge eines Realisierungswettbewerbs kein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchzuführen, besteht nur insoweit, als ein Auftraggeber den Wettbewerb auch widerrufen kann.