§ 2 Z 3 BVergG 2006, § 16 BVergG 2006, § 257 BVergG 2006, § 269 BVergG 2006, § 278 BVergG 2006
Der VwGH hat wiederholt festgehalten, dass die Annahme, ein Bieter wolle ein den Ausschreibungsbedingungen widersprechendes Angebot legen, nur dann gerechtfertigt ist, wenn er dies – klar – zum Ausdruck bringt. Dabei kommt es auf den objektiven Erklärungswert und nicht darauf an, wie der Bieter sein Angebot verstanden wissen will.