§ 14 Abs 1 LVergRG Kärnten
Die Behauptung eines drohenden oder eingetretenen Schadens muss plausibel sein. Ins Einzelne gehende (genaueste) Darlegungen sind nicht geboten.
Seite 128
§ 14 Abs 1 LVergRG Kärnten
Die Behauptung eines drohenden oder eingetretenen Schadens muss plausibel sein. Ins Einzelne gehende (genaueste) Darlegungen sind nicht geboten.
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