§ 37 BVergG 2018, § 122 BVergG 2018
Bei Vorliegen dringlicher, zwingender Gründe ist es zumindest nicht grundsätzlich ausgeschlossen, ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer zu führen.
§ 37 BVergG 2018, § 122 BVergG 2018
Bei Vorliegen dringlicher, zwingender Gründe ist es zumindest nicht grundsätzlich ausgeschlossen, ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer zu führen.