§ 86 wr BauO
Eine an Grundgrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche hergestellte Einfriedung aus Sockel und Aluminiumlattenzaunfeldern ist unzulässig, da sie den freien Durchblick auf den Vorgarten hindert.
Die Errichtung einer solchen blickdichten Einfriedung ist selbst dann unzulässig, wenn im tatsächlich vorhandenen örtlichen Stadtbild bereits vergleichbare Einfriedungen bestehen. Denn es ist im gegebenen Zusammenhang nicht auf das tatsächlich vorhandene, sondern das beabsichtigte örtliche Stadtbild abzustellen.