§ 60 Abs 1 lit a wr BauO, § 60 Abs 1 lit c wr BauO, § 73 Abs 1 wr BauO
Die Durchführung eines Hybridverfahrens, welches zum Teil in einem Bauanzeigeverfahren (hier: Planwechselverfahren) und zum Teil in einem Baubewilligungsverfahren betreffend einen Zubau bestehen soll, ist rechtlich nicht vorgesehen.