§ 129 Abs 10 wr BauO
Im Hinblick auf den Zweck des Bauauftrages, einen Vollstreckungstitel für eine Ersatzvornahme zu schaffen, sind Alternativaufträge rechtlich nicht vorgesehen und nicht zulässig.
Es steht der Baubehörde daher nicht zu, statt der Beseitigung der Luftwärmepumpe etwa vorzuschreiben, dass diese alternativ entweder zu beseitigen oder in einen konsensgemäßen Zustand zu bringen sei.