§ 15 Abs 1 oö BauO 1994, § 15 Abs 6 oö BauO 1994
Die Befürchtung von Schäden oder (krimineller) Schwarzarbeit kann keine „unverhältnismäßige Behinderung der widmungsgemäßen Nutzung“ begründen.
§ 15 Abs 1 oö BauO 1994, § 15 Abs 6 oö BauO 1994
Die Befürchtung von Schäden oder (krimineller) Schwarzarbeit kann keine „unverhältnismäßige Behinderung der widmungsgemäßen Nutzung“ begründen.