§ 478 ABGB, § 479 ABGB, § 1468 ABGB
Die persönliche Dienstbarkeit des Gebrauchsrechts kann als Grunddienstbarkeit bestellt werden und gilt dann als „unregelmäßige Dienstbarkeit“ gemäß § 479 ABGB.
Persönliche Dienstbarkeiten wie das Gebrauchs-, Fruchtgenuss- oder Wohnungsrecht, welche zu Grunddienstbarkeiten ausgeweitet werden, dürfen jedoch nicht dazu führen, dass es zu einer Aushöhlung des Eigentumsrechts kommt, indem eine Art Nutzungseigentum geschaffen wird. Solche unregelmäßigen Dienstbarkeiten können daher nur zeitlich begrenzt vereinbart, ersessen und verbüchert werden.