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Ausscheiden; Befugnis; handelsübliche Ware; Zulieferer; Subunternehmer; Handelsgewerbe und Handelsagenten; sonstige Rechte von Gewerbetreibenden

RechtsprechungVergaberechtbbl 2022/169bbl 2022, 219 Heft 5 v. 4.10.2022

§ 88 BVergG 2018, § 98 BVergG 2018, § 104 BVergG 2018, § 127 BVergG 2018, § 141 BVergG 2018, § 32 GewO 1994

Das Ausscheiden des Angebotes mangels Befugnis erfolgt nicht zu Recht, wenn die ausgeschriebenen Leistungen im Rahmen der sonstigen Rechte der Gewerbetreibenden ausgeführt werden können.

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