§ 484 ABGB
Auch ohne spezifische Vereinbarung entsteht bei Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von denen die eine offenkundig der anderen diente und weiterhin dienen soll, eine außerbücherliche Dienstbarkeit.
Hat der Erwerber Kenntnis von der faktisch bestehenden Dienstbarkeit, kommt es auf die Offenkundigkeit nicht an.