§ 1488 ABGB
Die Freiheitsersitzung gemäß § 1488 ABGB kann auch zur Einschränkung der Dienstbarkeit führen. Die Einschränkung kann sich auf die räumliche Ausdehnung, auf den sachlichen Umfang (zB Gehrecht statt Fahrrecht) oder aber auf den Zeitraum der Ausübung beziehen.