§ 7a Z 1 sbg BauPolG, § 3 Abs 3 sbg BauTG 2015
Nachbarn haben ein subjektiv-öffentliches Recht, dass die Situierung von Sickerschächten nicht zu unzumutbaren Belästigungen (zB Wassereintritt) auf ihrem Grundstück führt.
§ 7a Z 1 sbg BauPolG, § 3 Abs 3 sbg BauTG 2015
Nachbarn haben ein subjektiv-öffentliches Recht, dass die Situierung von Sickerschächten nicht zu unzumutbaren Belästigungen (zB Wassereintritt) auf ihrem Grundstück führt.