§ 25 Abs 4 sbg BGG, § 25 Abs 8 sbg BGG
Die Mindestabstände für Bauten innerhalb eines (hier: aus zwei zivilrechtlichen Grundstücken verschiedener Eigentümer bestehenden) Bauplatzes gemäß § 25 Abs 4 sbg BGG sind auch dann einzuhalten, wenn dem einen benachbarten Eigentümer zuvor eine Abstandsnachsicht gemäß § 25 Abs 8 sbg BGG erteilt worden ist.