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Grundbücherliche änderung von „bebauten“ Grundstücken; baubehördliche Bewilligungspflicht

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2022/116bbl 2022, 158 Heft 4 v. 12.8.2022

§ 9 Abs 1 Z 2 oö BauO 1994

Ein Grundstück ist nicht als „bebaut“ anzusehen, wenn sich das darauf errichtete Gebäude nur noch deshalb auf dem Grundstück befindet, weil der verpflichtete Grundeigentümer mit der Erfüllung des rechtskräftigen Beseitigungsauftrages säumig ist.

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