§ 9 Abs 1 Z 2 oö BauO 1994
Ein Grundstück ist nicht als „bebaut“ anzusehen, wenn sich das darauf errichtete Gebäude nur noch deshalb auf dem Grundstück befindet, weil der verpflichtete Grundeigentümer mit der Erfüllung des rechtskräftigen Beseitigungsauftrages säumig ist.