§ 484 ABGB
Der Berechtigte aus einem beschränkten Wasserbezugsrecht darf unabhängig davon, wem das Eigentum am Sammelbehälter zukommt, diesen nicht durch Anbringung eines Vorhangschlosses verschließen. Er verhindert dadurch, dass die Eigentümer ihre Quelle nutzen können, weil diese durch die Absperrung keinen Zugang mehr zur Quelle haben. Damit verstoßen sie gegen den Grundsatz der schonenden Ausübung von Servituten.