§ 484 ABGB
Wurde der Umfang eines Wasserbezugsrechts für ein Haus nicht eindeutig festgelegt, war aber aufgrund von bau- und raumordnungsrechtlichen Vorgaben nur die Errichtung eines Hauses mit zwei Wohnungen erlaubt, war die Einräumung des Wasserbezugsrechts für das Haus nur in diesem eingeschränkten Umfang beabsichtigt und vorhersehbar.