§ 381 Z 2 EO
Stellt die Baubehörde zwar Schäden im Außenbereich und im Haus der gefährdeten Partei fest, die im kausalen Zusammenhang mit dem Bauvorhaben des Beklagten stehen, muss darin noch keine Gefahr im Verzug vorliegen, wenn die weitere Entwicklung von der Baubehörde aufgrund der vorgeschriebenen Höhenkontrollen laufend überwacht wird.