§ 6 Abs 1 nö VNG 2003, § 16 Abs 9 nö VNG 2003
Im Feststellungsverfahren ist eine erst nach Zuschlagserteilung eingetretene Unmöglichkeit der Beschaffung der ausgeschriebenen Leistungen nicht zwingend mit dem Verlust der Antragslegitimation verbunden.