§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG, § 26 vlbg BauG 2001, Art 133 Abs 5 B-VG, Art 5 StGG
Mit dem im Revisionspunkt angeführten „Recht auf Eigentum“ schlechthin wird kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht bezeichnet.
Zur Prüfung einer Verletzung des Eigentumsrechtes ist der VwGH gar nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt.