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Revision; Revisionspunkt; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte; Eigentumsrecht

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2022/15bbl 2022, 24 Heft 1 v. 2.3.2022

§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG, § 26 vlbg BauG 2001, Art 133 Abs 5 B-VG, Art 5 StGG

Mit dem im Revisionspunkt angeführten „Recht auf Eigentum“ schlechthin wird kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht bezeichnet.

Zur Prüfung einer Verletzung des Eigentumsrechtes ist der VwGH gar nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt.

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