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Freitreppe; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2022/16bbl 2022, 25 Heft 1 v. 2.3.2022

§ 79 Abs 6 wr BauO, § 84 Abs 2 lit b wr BauO, § 134a Abs q wr BauO, OIB-Richtlinie 4

Die Bestimmung des § 79 Abs 6 wr BauO zu den gärtnerisch auszugestaltenden Flächen ist auf eine Freitreppe nicht anzuwenden. Die Zulässigkeit einer Freitreppe ergibt sich unmittelbar aus § 84 Abs 2 lit b wr BauO.

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