Art 133 Abs 4 B-VG, § 4 Z 6 nö BauO 2014
Die Frage, ob eine konkrete bauliche Maßnahme (hier: bauliche Auskragung in eine Wasserfläche/Liegefläche mit Stufenanlage) eine „bauliche Anlage“ darstellt, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des LVwG.