§ 37 Abs 1 Z 5 nö BauO 2014
Der Tatbestand des „Aufstellens“ eines Ofens ohne Eignungsbefund ist mit der Herbeiführung eines solcherart zu qualifizierenden Sachverhaltes abgeschlossen; beim „Aufstellen“ handelt es sich um kein Dauerdelikt.
LVwG Nö, 19.10.2021, LVwG-S-2359/001-2021