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Revision; Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; bauliche Anlage

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2022/5bbl 2022, 17 Heft 1 v. 2.3.2022

Art 133 Abs 4 B-VG, § 4 Z 6 nö BauO 2014

Die Frage, ob eine konkrete bauliche Maßnahme (hier: bauliche Auskragung in eine Wasserfläche/Liegefläche mit Stufenanlage) eine „bauliche Anlage“ darstellt, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des LVwG.

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